Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Demokratie leben“.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

(3) Sitz des Vereins ist Berlin.

 

§ 2 Ziele und Zweck

(1) Ziele des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung sowie der Völkerverständigung. Dabei sollen insbesondere die Vermittlung, Anerkennung und Anwendung demokratischer
Grundrechte und -prinzipien sowie das zivilgesellschaftliche Engagement, vor allem von Kindern und
Jugendlichen gefördert werden. Wichtige Erziehungs- und Bildungsziele des Vereins sind:

  • Egenverantwortlichkeit sowie Verantwortung des Einzelnen gegenüber anderen Personen und Gruppen,
  • Toleranz und Respekt gegenüber Fremden und Fremdem sowie Andersdenkenden bzw. Andersgläubigen,
  • die Verbreiterung des europäischen Gedankens,
  • Kommunikationsvermögen und gewaltfreie Konfliktlösungsstrategien,
  • Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl über die Bestätigung der eigenen Person,
  • Erweiterung der eigenen Erlebniswelt und Wahrnehmung.

(2) Diese Ziele verfolgt der Verein u. a. durch
-Veröffentlichungen und Veranstaltungen sowie erzieherische Maßnahmen für Demokratie und Toleranz – gegen Rechtsextremismus, Antisemitismus, Rassismus und Gewalt, z. B. Seminare und Workshops.

  • Bildungsveranstaltungen im Rahmen von Jugend- sowie Jugendsozialarbeit,
  • die Organisation und Durchführung von internationalen Begegnungen und Völkerverständigungs-maßnahmen für Kinder und Jugendliche,
  • Freizeit- und Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche, die durch geschultes Personal pädagogisch betreut werden,
  • kulturelle Angebote und Veranstaltungen die kinder- und jugendbezogen sind und den Teilnehmenden die Befähigung geben, eigene Ausdrucksformen zu entwickeln und diese öffentlich darzustellen;
  • dabei werden z. T. auch Organisationszusammenhänge verdeutlicht und in der Praxis umgesetzt,
  • den Betrieb und die Unterstützung von gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Jugendfreizeit- und
    Begegnungseinrichtungen,
  • den Aufbau von demokratischen Netzwerkstrukturen, die den gleichen Zwecken wie der Verein dienen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe-günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun-gen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2003.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person  werden, die sich zu den
Zielen des Vereins bekennt.

(2) Die Mitgliedschaft eines/einer Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmungserklärung eines gesetz-lichen Vertreters.

(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich an den Vorstand gestellt. Dieser entscheidet über den Antrag.

(4) Die Mitgliedschaft endet
a. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand
b. durch Ausschluss aus dem Verein.
c. durch den Tod des Mitglieds,
d. durch die Auflösung der juristischen Person.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen; über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 6 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins bzw. einzelne Projekte des Vereins ideell und finanziell. Die Fördermitgliedschaft kann pauschal für den Verein oder zweckgebunden für bestimmte Projekte erklärt werden. Über die Verwendung der pauschalen Förderbeiträge entscheidet der Vorstand. Über die Verwen-dung der zweckgebundenen Förderbeiträge entscheidet der zuständige Fachausschuss, sofern für das je-weilige Projekt ein Fachausschuss berufen wurde.

(2) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

(3) Der Antrag auf Fördermitgliedschaft wird schriftlich an den Vorstand gestellt. Dieser entscheidet über den Antrag.

(4) Die Fördermitgliedschaft einer/eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters.

(5) Die Fördermitgliedschaft gilt für mindestens ein Jahr. Sie endet durch
a. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand
b. durch Beitragsrückstand von einem Jahr , wenn dieser auch nach schriftlicher Aufforderung durch den Kassenwart nicht ausgeglichen wird,
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
d. durch den Tod des Fördermitglieds,
e. durch die Auflösung der juristischen Person.

(6) Fördermitglieder haben kein Wahlrecht innerhalb des Vereins.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

(3) Der Fachbeirat

(4) Die Fachausschüsse

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Als oberstes Vereinsgremium fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, voraus-gesetzt, dass mindestens 30 % aller Mitglieder anwesend sind. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,
c. Wahl des Vorstands und des Fachbeirats,
d. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
e. Beschlüsse über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(5) Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, in dem alle besprochenen Themen und Beschlüsse festzuhalten sind und das vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied unter-zeichnet wird. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand ist verantwortlich für das Vereinsvermögen, für die Erledigung aller Verwaltungsaufgaben des Vereins sowie für die Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Der Kassenwart ist für die Finanzen des Vereins zuständig; hierzu zählen Buch- und Kontenführung sowie die Vorbereitung des Kassenberichtes.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in Einzelabstimmung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstands-mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit zeichnungsberechtigt.

 

§ 10 Der Fachbeirat

(1) Der Fachbeirat wird von der Mitgliederversammlung in Einzelabstimmung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer eines Jahres gewählt und besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern.

(2) Die Aufgaben des Fachbeirats bestehen in der fachlichen Beratung und Unterstützung des Vorstands und der Mitgliederversammlung sowie der inhaltlichen Vorbereitung von Vereinsmaßnahmen und Öffentlich-keitsarbeit. Der Fachbeirat ist jedoch kein beschlussfassendes Gremium; die hier erarbeiteten Inhalte und Maßnahmen bedürfen vor ihrer Anwendung bzw. Umsetzung der Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 11 Die Fachausschüsse

(1) Mitgliederversammlung kann über die Einrichtung von Fachausschüssen für einzelne Projekte des Vereins beschließen. Ein Fachausschuss besteht aus mindestens 3, höchstens 6 fachkundigen Personen, die vom Vorstand berufen werden. Mitglieder von Fachausschüssen müssen nicht zwingend Mitglieder oder Förder-mitglieder des Vereins sein.

(2) Aufgaben der Fachausschüsse bestehen in der fachlichen Beratung und Unterstützung des Vorstands und der Mitgliederversammlung in Bezug auf bestimmte Projekte sowie der Beschlussfassung über die Verwen-dung von zweckgebundenen Förderbeiträgen für das jeweilige Projekt. Darüber hinaus sind die Fachaus-schüsse jedoch keine beschlussfassenden Gremien; die hier erarbeiteten Inhalte und Maßnahmen bedürfen vor ihrer Anwendung bzw. Umsetzung der Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 12 Finanzierung

(1) Der Verein bestreitet seine Tätigkeit aufgrund öffentlicher bzw. privater Zuwendungen, Spenden und Schenkungen sowie der ehrenamtlichen Tätigkeit seiner Mitglieder. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

(2) Bei Auflösung des Vereins darf die Verwendung des Vereinsvermögens nur nach den Bestimmungen des
§ 13 der Satzung erfolgen.

 

§ 13 Förderbeiträge

Fördermitglieder können die Höhe ihrer Förderbeiträge selbst festlegen. Sie werden als Jahresbeiträge im vor-aus bezahlt.

 

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Der Antrag auf Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung der näch-sten Mitgliederversammlung gesetzt.

(2) Die Auflösung des Vereins wird mit einer 3/4-Mehrheit der Anwesenden beschlossen, vorausgesetzt, dass mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden über die Verteilung des Vereins-vermögens an Projekte oder Institutionen, die mit den Grundsätzen des Vereins übereinstimmen.

(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke darf das Vereinsvermö-gen nur unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Das Vermögen ist einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für die Förderung der Jugendhilfe zu übertragen. Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu sei-ner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 15 Gründung

(1) Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsmitgliederversammlung des Vereins am 30.01.2003 beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 17.06.2003 überarbeitet.

(2) Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt aus rechtlichen Gründen für notwendig gehalten werden, selbst beschließen und anzumelden.

 

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